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Betriebsaufgabe,Entnahme Grundstück,§ 16 EStG

Unser Mandant hat nach Beendigung seiner aktiven Tätigkeit mit einem Gartenbaubetrieb (im Jahr 2002) diesen für ca. zehn Jahre verpachtet. Seit 2013 stehen die Räume bis jetzt leer. Das Betriebsvermögen des ruhenden Gewerbebetriebs umfasst den Gartenbaubetrieb sowie ein Wohnhaus, welches auch aufgrund früherer betrieblicher Nutzung im BV des Gewerbebetriebs ist. Die Gebäude sind auf 0 € abgeschrieben. Lediglich für den Grund und Boden gibt es einen Buchwert in Höhe von 43.746,39 €, der zum Großteil (95,5 %) auf den Gartenbaubetrieb entfällt. Sofern der Gartenbaubetrieb veräußert wird, ist es sinnvoll, das Wohnhaus in das Privatvermögen zu entnehmen und die Betriebsaufgabe zu erklären. Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt: Verkaufspreis 20.000 € Entnahmewert Wohnhaus 60.000 € Summe 80.000 € Buchwert BV –43.746,39 € Veräußerungs-/Entnahmegewinn 36.253,61 € Dieser Betrag liegt unter dem Veräußerungsfreibetrag von 45.000 € (§ 16 Abs. 4 EStG) und somit könnte auch das Wohnhaus ohne Ertragsteuerbelastung aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Ist es in diesem Zusammenhang schädlich, dass im Rahmen des Verkaufs ein Verlust (Anteil Grund + Boden 41.785 €) von –1.785,00 € und aus der Entnahme des Wohnhauses (da nur sehr geringer Anteil G + B) ein Gewinn von ca. 58.000 € generiert wird? Für den Ablauf der Betriebsaufgabe sollten die Entnahme des Wohnhauses und die Betriebsbeendigung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf des Gartenbaubetriebs erfolgen. Ist dann gleichzeitig mit dem Verkauf des Gartenbaubetriebs gegenüber dem FA die Betriebsaufgabe zu erklären? Wie sollte der gemeine Wert des Wohnhauses für die Entnahme ermittelt werden? Derzeit liegt ein Gutachten vor, welches jedoch bereits 14 Jahre alt ist. Grundsätzlich handelt es sich um ein altes Gebäude, in das seit dem Gutachten auch nicht investiert wurde und für das ein hoher Reparaturstau besteht. Kann es für diese Betriebsaufgabe problematisch sein, dass der Gewerbebetrieb seit fast zehn Jahren leer steht und aufgrund fehlenden Pächters nicht mehr verpachtet ist? Aufgrund dessen, dass es sich im Wesentlichen um alte Gewächshäuser u.Ä. handelt, die im Laufe der Zeit auch beschädigt wurden, könnte der Gartenbaubetrieb nicht so einfach wieder aufgenommen werden. Kann hier evtl. eine vorzeitige Zwangsentnahme unterstellt werden?
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