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Abfärbetheorie Photovoltaikanlage,Ehegatten,Bruchteilsgemeinschaft,§ 21 EStG

Ehegatten haben im Jahr 2003 ein altes Bauernhaus gekauft, renoviert und wohnen dort mit ihrer Familie. Die Frau hat 100 % Anteile an einer GmbH. Im Jahr 2017 haben die Ehegatten einen weiteren Teil des Bauernhauses saniert bzw. renoviert und vermieten diesen Teil nun gemeinsam 50 : 50 als Kosmetikinstitut an die GmbH der Ehefrau. Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor. Nun haben die Ehegatten gemeinsam eine Photovoltaikanlage für etwa 30.000 € angeschafft. Mit dieser Photovoltaikanlage stellen die Eheleute Strom her. Diesen nutzen die Eheleute zum einen selbst. Weiterhin wollen sie den hergestellten Strom an die GmbH der Ehefrau verkaufen. Fragen: 1. Werden die Mieteinnahmen der Eheleute hinsichtlich der Vermietung des Kosmetikinstituts an die GmbH durch die Vermietung des Stroms an die GmbH gewerblich infiziert? Dann würde der vermietete Teil des Hauses Betriebsvermögen. 2. Unseres Erachtens handelt es sich bei der Vermietung der Eheleute bezüglich des Kosmetikinstituts an die GmbH um eine Bruchteilsgemeinschaft. Kann dies vom Finanzamt auch als GbR ausgelegt werden? Denn nur dann greift ja die gewerbliche Infizierung.
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