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§ 15 EStG,ruhender Gewerbebetrieb und Betriebsaufgabe,§ 6 Abs. 3 EStG

Folgender Sachverhalt: Der heute 80-jährige Vater hat sein über Jahrzehnte als Einzelunternehmen betriebenes Unternehmen, eine Fleischerei, ab 1.1.2007 an seinen Sohn verpachtet. Dabei hat er die betrieblich genutzten Immobilien sowie sämtliche Einrichtungsgegenstände und sämtliche Maschinen zurückbehalten. Bei den Immobilien handelt es sich um ein Ladenlokal in der Stadtmitte, das ihm und seiner Ehefrau zur Hälfte gehört, sowie um Produktions- und Lagerräume am Stadtrand. Beide Immobilien sowie das bewegliche Anlagevermögen wurden als ruhender Gewerbebetrieb geführt. Am 1.1.2017 beteiligte sich der Vater mit einer geleisteten Bareinlage von 25.000 € als atypischer stiller Gesellschafter am Einzelunternehmen des Sohns. Die am Stadtrand gelegenen Produktions- und Lagerräume wurden dem ruhenden Betrieb des Vaters zu Buchwerten entnommen und ab 1.1.2017 in einer Sonderbilanz des Vaters bilanziert. Die am Stadtrand gelegenen Räumlichkeiten überließ der Vater der atypisch stillen Gesellschaft unentgeltlich. Das dem Vater und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehörende Ladenlokal in der Stadtmitte wurde weiterhin mit dem gesamten beweglichen Anlagevermögen an die nunmehr atypisch stille Gesellschaft verpachtet. Der ruhende Gewerbebetrieb wurde nunmehr noch bestehend aus dem hälftigen Ladenlokal in der Stadtmitte sowie dem gesamten beweglichen Anlagevermögen fortgeführt. Mit Wirkung zum 31.12.2020 hat der Vater die am Stadtrand gelegene und als Sonderbetriebsvermögen bilanzierte Immobilie (Produktions- und Lagerräume) mit seiner atypischen stillen Beteiligung auf seinen Sohn schenkungsweise übertragen. Den ruhenden Gewerbebetrieb behielt der Vater zurück. Dieser wird unverändert an den Sohn vermietet, der den Betrieb nunmehr als Einzelunternehmen fortführt. Nun drängen sich mindestens folgende Fragen auf: 1. Wurde der „ruhende Gewerbetrieb“ am 1.1.2017 zwingend zum Sonderbetriebsvermögen der atypisch stillen Gesellschaft? 2. Führt die Zurückbehaltung des „ruhenden Gewerbebetriebs“ am 31.12.2020 dazu, dass die Übertragung der atypisch stillen Beteiligung sowie der Produktions- und Lagerräume zur Aufdeckung aller stillen Reserven (hälftiges Ladenlokal und bewegliches Anlagevermögen sowie Produktions- und Lagerräume) führt und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 (1) EStG nicht zur Anwendung kommt? 3. Führt die Zurückbehaltung des „ruhenden Gewerbebetriebs“ am 31.12.2020 zur Versagung der schenkungsteuerlichen Befreiungen?
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