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Einnahmenüberschussrechnung,Übergang zur Bilanzierung,Zeitpunkt des Übergangsgewinns

Ein Zimmereibetrieb, Einnahmenüberschussrechner gem. § 4 Abs. 3 EStG, hat die Aufforderung vom Finanzamt bekommen, ab 01.01.2022 zu bilanzieren. Der Übergang auf die Bilanzierung findet zum 01.01.2022 statt und stellt grundsätzlich kein Problem dar. Der Zimmereibetrieb hat im Jahr 2021 Investitionszuschüsse in Höhe von 140.000 € beantragt und erhalten. Davon sind dem Anlagevermögen durch Investition als Anschaffungskostenminderung 57.200 € zuzuordnen. Der Restbetrag in Höhe von 83.000 € wird mit Schreiben vom 20.12.2021 von der Bundeskasse zurückgefordert. Allerdings erfolgt die Rückzahlung erst Ende Januar 2022. Wie ist diese Rückzahlung zu behandeln? Hat der Steuerpflichtige die zu hoch beantragten Zuschüsse im Jahr 2021 noch zu versteuern? Kann aufgrund der Rückforderung bereits zum 31.12.2021 eine Verbindlichkeit beim Einnahmenüberschussrechner erfasst werden? Kann bereits zum 31.12.2021 auf Bilanz umgestellt werden, um die Rückzahlung des Zuschusses dem „richtigen“ Wirtschaftsjahr zuzuordnen? Ansonsten bedeutet das für unseren Mandanten, dass er gem. § 4 Abs. 3 EStG im Jahr 2021 den zu hohen Zuschuss im Jahr 2021 versteuern muss (+83.000 €) und im Jahr 2022 über die Erstellung eines „Übergangsergebnisses“ die Rückzahlung als Kosten erfasst. Wenn ich die Fachliteratur zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfen bei EÜR lese, so gilt § 11 EStG, und da es sich um eine Zahlung aus betrieblichen Gründen handelt, ist die Rückzahlung im Jahr 2022 zu erfassen, was zu erheblichen Schwankungen bei der Einkommensprogression führt.
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