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§ 15 EStG,Betriebsaufspaltung,Gewinnermittlung

Mein Mandant F war bis 31.12.2019 alleiniger Gesellschafter der Betriebs-GmbH und Eigentümer der Besitzgesellschaft, die als Einzelunternehmen geführt wurde. Die GmbH erstellt eine Bilanz und das Einzelunternehmen hatte den Gewinn nach Einnahmen-Überschuss ermittelt. Zum 01.01.2020 wurde eine GbR von F (80 %) zusammen mit seinem Sohn T (20 %) gegründet, und das Einzelunternehmen wurde in die GbR nach § 24 UmwStG zu Buchwerten eingebracht. Sohn wurde auch zu 20 % an der GmbH beteiligt. Wir sind zum 01.01.2020 von der EÜR zur Bilanz übergegangen und haben einen Übergangsverlust für F ermittelt. Das Finanzamt erkennt den Verlust im Jahr 2020 nicht an, sondern rechnet ihn dem Jahr 2019 zu, und die Bescheide sind endgültig. Der Feststellungsbescheid 2020 der GbR ist vom 28.09.2022 und unter § 164 AO ergangen. Ich beabsichtige jetzt, die Feststellungserklärung der GbR zu ändern und den Gewinn nach EÜR und nicht nach Bilanz zu ermitteln, sodass sich kein Übergangsverlust ergibt, sondern die Betriebsausgaben in der EÜR 2020 zu berücksichtigen sind. Ist es möglich, dass die GbR weiterhin eine EÜR erstellt ohne Übergangsgewinnermittlung, oder ist sie aufgrund der Einbringung oder Betriebsaufspaltung verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen?
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