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Umqualifizierung nach § 15 Abs.1 Nr. 2 EStG,Berichtigung Lohnsteuerabzug

Es existiert eine GmbH & Co. KG, deren alleiniger Kommanditist A ist. Komplementär ist eine GmbH. Kommanditist A ist zu 100 % Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Diese GmbH-Anteile sind somit Sonderbetriebsvermögen des A. Die Komplementär-GmbH übernimmt für die KG die Haftung und Geschäftsführung und erhält dafür jeweils eine Vergütung von der KG. Diese Vergütungen werden der Komplementär-GmbH als Gewinn vorab zugerechnet. Einen eigenen, anderweitigen Geschäftsbetrieb unterhält die Verwaltungs-GmbH nicht. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist Kommanditist A, der in dieser Eigenschaft über die Komplementär-GmbH zugleich die Geschäfte der GmbH & Co. KG führt. Bisher war A als Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH ohne Entgelt tätig. Seit Mai 2020 erhält Geschäftsführer A ein monatliches Geschäftsführer-Gehalt von der Komplementär-GmbH. Diese Gehaltszahlung wurde als Bruttoarbeitslohn behandelt und im Rahmen einer normalen Entgeltabrechnung abgerechnet inkl. Lohnsteuerabzug. Die einbehaltene Lohnsteuer wurde an das zuständige Finanzamt abgeführt und die zugehörige Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Fragen: 1. Ist die Geschäftsführer-Vergütung, die A von der Komplementär-GmbH erhält, als Sondervergütung (Vorabgewinn) des A im Rahmen der GmbH & Co. KG und somit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren? 2. Wenn ja, wie kann der oben dargestellte Lohnsteuerabzug für die vergangenen Jahre 2020 und 2021 rückgängig gemacht werden? (Unter der Annahme, dass für den A eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2020 und 2021 noch nicht durchgeführt wurde.) 3. Wie ist die von der Komplementär-GmbH an A gezahlte Geschäftsführer-Vergütung bei dieser zu behandeln? Als normale Betriebsausgabe? Oder als Sonderbetriebsausgabe im Rahmen der GmbH & Co. KG?
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