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Betriebsvermögen,Pkw

Der Mandant erwirbt einen Porsche, den er als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert. Für den Pkw wird ein in den Vorjahren gebildeter Investitionsabzugsbetrag aufgelöst. AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG sowie Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG werden in Anspruch genommen. Vorsteuer aus den Anschaffungskosten wird geltend gemacht. Es wird in dem Veranlagungszeitraum 2019 (= Anschaffungsjahr) ein Fahrtenbuch geführt. Das Fahrtenbuch beinhaltet zwei (!) betriebliche Fahrten. Eine Fahrt war die Abholung des Porsche und eine andere Fahrt war eine Geschäftsreise zu einem Kunden. Aufgrund der zu 100 % betrieblichen Nutzung wurde keine private Pkw-Nutzung angesetzt. Neben diesem Porsche sind noch zwei weitere Fahrzeuge im Betriebsvermögen. Für einen Pkw wird ebenfalls ein Fahrtenbuch geführt; für den anderen Pkw wird die 1-%-Regelung angewandt. Frage: Handelt es sich bei dem Porsche trotz der geringen Fahrleistung um notwendiges Betriebsvermögen gerade im Hinblick darauf, dass der Pkw nur für zwei Fahrten genutzt wurde?
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