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verkürzter Zahlungsweg,Forderungsabtretung,steuerliche Anerkennung

Mein Mandant, die GmbH (nachfolgend GmbH 1), hat Geschäftsbeziehungen nach Russland. Diese Geschäftsbeziehung sieht so aus, dass die deutsche GmbH 1 eine Gutschrift halbjährlich nach Russland sendet an die Geschäftspartner. Im Anschluss wird das Geld an die russischen Geschäftspartner überwiesen. Die russischen Geschäftspartner sind • Eine GmbH Russland und • ein Einzelunternehmen Russland. Aufgrund der derzeitigen Sanktionen ist eine Überweisung nach Russland jedoch nicht möglich. Die GmbH 1 hat jedoch zeitgleich zum Beginn diesen Jahres eine weitere GmbH (nachfolgend GmbH 2) hier in Deutschland gegründet. An dieser weiteren GmbH 2 ist auch der russische Partner (Person des Einzelunternehmens oben) beteiligt. Der russische Partner ist somit derselbe, der im oben geschilderten Fall das Einzelunternehmen in Russland betreibt, und auch einziger Gesellschafter der GmbH Russland. Er ist als Privatperson bei dieser neu gegründeten GmbH 2 in Deutschland Gesellschafter. Er hat hier auch bereits seine Stammeinlage geleistet. Im nächsten Zug wollte er (als Gesellschafter der GmbH 2 – Privatperson) der neu gegründeten GmbH 2 ein Darlehen im März zahlen. Diese Überweisung ist leider nicht mehr in Deutschland angekommen aus den gleichen Gründen, wie bereits oben geschildert. Die Überlegung, die wir jetzt haben, wäre, dass man auf dem sogenannten „verkürzten Zahlungsweg“ das Geld, welches die GmbH 1 nach Russland überweisen müsste, direkt an die neue GmbH 2 zahlt und dort auf ein Darlehenskonto (fibu z.B. 1650) des russischen Geschäftspartners (Privatperson) verbucht. Das bedeutet, dass im Prinzip nicht erst Geld nach Russland überwiesen werden muss, sondern das Geld direkt von Deutschland nach Deutschland überwiesen wird. Unter normalen Umständen: Würde die GmbH 1 Geld nach Russland überweisen, dort an die • GmbH Russland und • an den russischen Einzelunternehmer. Der russische Einzelunternehmer ist ebenso auch bei der GmbH Russland alleiniger Gesellschafter, dies nochmal zur Erinnerung. Die russische Privatperson (Inhaber des Einzelunternehmens und Gesellschafter der GmbH Russland) würde aus seinem Privatvermögen der deutschen neugegründeten GmbH 2 Geld überweisen (Darlehen). Diese Überweisungen sind aber nicht möglich. Für uns ist nun wichtig, natürlich mit den entsprechenden Verträgen und Forderungsabtretung, dass dies hier beim deutschen Finanzamt anerkannt wird, wenn die deutsche GmbH 1 an die deutsche GmbH 2 das Geld direkt überweist, welches eigentlich an die Geschäftspartner nach Russland hätte überwiesen werden müssen. Dieses Geld wird dann in der GmbH 1 so verbucht, dass die Verbindlichkeit bezahlt ist und bei der GmbH 2 als Darlehen des Gesellschafters aus Russland verbucht wird. Somit: In der GmbH 1 stellt die Zahlung an die GmbH 2 den Ausgleich der Verbindlichkeit dar, die die GmbH 1 gegenüber der GmbH Russland und dem russischen Einzelunternehmen hat. Das Geld bleibt einheitlich in Deutschland. Wir würden gerne wissen, ob dies vom Finanzamt so anerkannt wird, da dies zurzeit die einzige Möglichkeit ist, diese gegenseitigen Zahlungsströme stattfinden zu lassen.
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