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Anschaffungskosten,Leasing von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens

Mandant M als Leasingnehmer hat mit einer Leasinggesellschaft im Jahr 2001 einen Leasingvertrag über ein Geschäftsgrundstück (Grund und Boden und Gebäude) geschlossen. Die geplante und auch durchgeführte Laufzeit betrug 16,5 Jahre bis 30.06.2016. Leasinggeberin war die XY Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG. In einem Nachtrag im Jahr 2001 zum Leasingvertrag machten die Gesellschafter der Leasinggeberin dem M als Leasingnehmer das Angebot, die Gesellschaftsanteile an der XY Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG zum Ende der Leasinglaufzeit am 30.06.2016 zu einem festgelegten Kaufpreis von 1 Mio. € erwerben zu können. Im Jahr 2015 hat Mandant M das Angebot zum Erwerb der Gesellschaftsanteile per 30.06.2016 angenommen. Noch vor dem Ende der Leasinglaufzeit und vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile an Mandant M einigten sich die Gesellschafter der XY Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und Mandant M am 12.05.2016 in einem Notarvertrag darauf, a) das im Jahr 2015 zustande gekommene Verpflichtungsgeschäft zum Erwerb der Gesellschaftsanteile aufzuheben, b) dass Mandant M stattdessen das dem Leasingvertrag zugrunde liegende Grundstück zum Ablauf des Leasingvertrags erwirbt. Es wurde also der ursprünglich beabsichtigte/vereinbarte share deal (Kaufpreis von 1 Mio. €) durch einen asset deal ersetzt und das Grundstück mit den Anschaffungskosten von 1 Mio. € beim Mandanten M erfasst. Das Finanzamt vertritt nun im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung die Auffassung, dass die Immobilie bei Mandant M nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem Verkehrswert der Immobilie (2,6 Mio. €) bewertet werden muss, wodurch sich ein a.o. Ertrag in Höhe von 1,6 Mio. € bei Mandant M ergibt. Dies wird damit begründet, dass Mandant M als Entschädigung für den Verzicht auf die Übertragung der Anteile an der XY Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG das Grundstück (Verkehrswert von 2,6 Mio. €) zum verbilligtem Kaufpreis in Höhe von 1 Mio. € erhält. Ausdrücklich hinzufügen möchte ich, dass der ursprüngliche vereinbarte Kaufpreis für den share deal 1 Mio. € betragen hätte und der schließlich bezahlte Kaufpreis für das asset ebenfalls 1 Mio. €. Dies liegt darin begründet, dass die Leasingesellschaft neben dem Grundstück keine weiteren assets hatte und auf der Passivseite der Bilanz ausschließlich Bankverbindlichkeiten von ebenfalls 1 Mio. € ausgewiesen waren. Es stellt sich nun die Frage, ob es durch den Verzicht auf einen share deal und die Ausübung des asset deals zur Aufdeckung stiller Reserven kommen kann. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Annahme des Angebots zum Erwerb der Gesellschaftsanteile per 30.06.2016 m.E. zu keinem bilanzierungspflichtigem Sachverhalt führen kann und somit auch nicht die ertragsteuerlichen Regeln zu einem Tausch vorliegen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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