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§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG,H 4.2 Abs. 2 EStH,Anteile an Kapitalgesellschaften als SBV II

An der AB GmbH & Co. KG sind die Eheleute A und B mit jeweils 50 % beteiligt. Komplementärin ist die AB Verwaltungs-GmbH, die am Vermögen der KG nicht beteiligt ist. Gesellschafter der AB Verwaltungs-GmbH sind die Eheleute A und B mit jeweils 50 %. Die AB GmbH & Co. KG hält neben umfangreichen Immobilienvermögen eine 100-prozentige Beteiligung an der AB Beteiligungs-GmbH. Die AB Beteiligungs-GmbH wiederum hält eine Beteiligung in Höhe von 99 % (jeweils 0,5 % halten die Söhne D und M) an der operativ tätigen TB GmbH. Die AB GmbH & Co. KG vermietet die betrieblich genutzten Immobilien an die TB GmbH. Da mittelbar über die AB Beteiligungs-GmbH zwischen der AB GmbH & Co. KG und der TB GmbH sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung besteht, liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Die AB GmbH & Co. KG hält weiterhin eine Beteiligung in Höhe von 90 % an der französischen TB SARL, einer französischen Kapitalgesellschaft. Die restlichen 10 % an der französischen Gesellschaft werden von den beiden Söhnen, D und M, zu jeweils gleichen Teilen gehalten. Ferner hält die AB GmbH & Co. KG eine Beteiligung in Höhe von 2 % an der englischen TB Limited, jeweils 48 % halten die Söhne D und M. Die deutsche TB GmbH ist die Cash-Cow der Gruppe. Diese beliefert in wesentlichem Umfang auch die französische TB SARL sowie die englische TB Limited. Es bestehen also wesentliche Geschäftsbeziehungen. D und M sind ferner Gesellschafter einer (teiltransparenten) französischen SCI, deren einziger Geschäftszweck die Vermietung eines in Frankreich belegenen Gewerbegrundstücks an die TB SARL ist. Den Söhnen D und M sollen nun von den Eltern Mitunternehmeranteile an der AB GmbH & Co. KG in Höhe von jeweils 25 % übertragen werden. Folgende Fragen stellen sich nun im Zusammenhang mit dem Vermögen von D und M: 1. Werden die von D und M gehaltenen Zwerganteile von jeweils 0,5 % an der TB GmbH aufgrund der bestehenden Betriebsaufspaltung zu Sonderbetriebsvermögen II bei der AB GmbH & Co. KG? Meines Erachtens ist dies der Fall unabhängig von der Höhe der Beteiligung. 2. Stellen die Beteiligungen von D und M an der TB Limited ebenfalls Sonderbetriebsvermögen II dar? Reichen für diese Würdigung die erheblichen Geschäftsbeziehungen zwischen der TB GmbH (Betriebsgesellschaft) und der TB Limited aus, oder gelangen Sie hier zu einem anderen Ergebnis? 3. Wie verhält es sich mit den von D und M gehaltenen Gesellschaftsanteilen an der TB SARL (jeweils 5 %)? Sind diese ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen II zu aktivieren? 4. Ergänzend zu 3.: Welche Auffassung vertreten Sie zur Beteiligung von D und M an der teiltransparenten französischen SCI? Aus dieser erzielten die Söhne bislang Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wobei Frankreich das Besteuerungsrecht zustand. Ist das Grundstück bzw. die Beteiligung ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen II zu aktivieren? Meines Erachtens verbleibt es jedoch auch in diesem Fall beim Besteuerungsrecht von Frankreich.
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