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Personelle Verflechtung und Betriebsaufspaltung,Betriebsaufgabe,§ 16 EStG

Ich habe einen Mandanten V (natürliche Person – Einzelunternehmer). Es gibt einen Betrieb mit einer Pension. Hierzu ist ein Gebäude im Betriebsvermögen. V gehören am Objekt 50 %. Diese sind anteilig als Betriebsvermögen aktiviert. Die anderen 50 % gehören seiner Tochter T, er besitzt einen lebenslänglichen Nießbrauch. Vorhaben des Mandanten: V möchte noch dieses Jahr oder Anfang kommenden Jahres seinen Miteigentumsanteil am Gebäude der Pension gegen Vorbehaltsnießbrauch auf seinen Sohn S überführen. Damit sind dann Sohn S und Tochter T zu je 50 % Gebäudeeigentümer. Vater V hat auf 100 % das Nießbrauchsrecht. Die Pension möchte V weiterbetreiben, er möchte jedoch die Steuerbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG nutzen, indem er das Gebäude nicht mehr im Betriebsvermögen führt. Meine Einschätzung/Empfehlung dazu: a) Übertragung Pensionsgebäude gegen Vorbehaltsnießbrauch und Weiterbetrieb der Pension als Einzelunternehmen: Als Nießbraucher bleibt mein Mandant wirtschaftlicher Eigentümer. Solange er die Pension betreibt, ist weiterhin notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen, es kommt zu keiner Aufdeckung stiller Reserven (erst bei Aufgabe der Pension). Daher gibt es jetzt und auch später keine begünstigte Besteuerung, da diese verbraucht ist. b) Idee meines Mandanten ist jetzt, dass die Tätigkeit der Pension in eine UG verlagert wird, die die Pensionsräume von meinem Mandanten V pachtet. Dabei sehe ich folgende Probleme: Ist V einziger Gesellschafter der UG, entsteht eine Betriebsaufspaltung (wirtschaftliches Eigentum am Gebäude), und das Gebäude bleibt damit im Betriebsvermögen „gefangen“. Eine Aufdeckung stiller Reserven und gesamte Betriebsaufgabe nach § 34 III EStG ist nicht möglich. c) Empfehlung meinerseits: S ist 60-%-Gesellschafter, V 40-%-Gesellschafter der UG mit Sperrminorität. Diese ist erforderlich, damit es keine Probleme bei der Anstellung mit dem Mindestlohn gibt (SV-frei). Bei dieser Variante erfolgt eine begünstigte Betriebsaufgabe durch Entnahme des Grundstücks. Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor. Es liegt keine unentgeltliche Betriebsübertragung vor. Es liegt auch keine unentgeltliche Betriebsübertragung an S vor. Frage: Können Sie eine Beurteilung vornehmen, ob die Umsetzung der Variante c) zur kompletten Betriebsaufgabe führt und die Anwendung des § 34 III EStG möglich ist? Ist es richtig, dass es nach a) jetzt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven kommt?
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