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§ 6 Abs. 5 EStG,vorweggenommene Erbfolge

Ein Mandant hat einen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zum 01.01.2020 mit einem Schuldenstand von insgesamt 78.603,17 € von seinem Vater übernommen. Die EB-Werte der Anlagevermögen betragen zum 01.01.2020 insgesamt 118.304 €. Ist hier von einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übernahme auszugehen? Sollte eine entgeltliche Übernahme vorliegen, wie hoch sind dann die Anschaffungskosten?
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