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Ratenzahlung,Veräußerung,Sondertilgung

Ich betreue einen Steuerpflichtigen als Eigentümer eines Grundstücks, das sich im Sonderbetriebsvermögen einer GbR befindet, an der er und seine Schwägerin zu jeweils 50 % beteiligt sind. Die GbR, die sich mit Hauptbetrieb an einem anderen Ort befindet, nutzt ebenfalls ein Grundstück, das aber von dem nicht beteiligten Bruder und Ehemann mietweise zur Verfügung gestellt wird. Die GbR wird nicht von meiner Kanzlei, sondern von einem Steuerberater-Kollegen betreut. Die GbR einschließlich Sonderbetriebsvermögen meines Mandanten sollen veräußert werden. Federführend bei der Durchführung der Verkaufs- bzw. Kaufhandlungen ist der Steuerberater-Kollege, der auch den Käufer zukünftig betreut. Die Kaufpreiszahlungen für den Immobilien- und Unternehmenskauf sollen vereinbarungsgemäß in Raten mittels Annuitätendarlehen erfolgen, und zwar a) 18 Jahre Laufzeit der Raten für Sonderbetriebsvermögen und b) elf Jahre Laufzeit der Raten für das Unternehmensvermögen der GbR. In dem mir zugesandten Notarentwurf wurden u.a. die Laufzeiten für die Annuitätendarlehen noch offengelassen. In einem anderen Absatz des Vertragsentwurfs wurde vereinbart, dass eine vorzeitige ganze oder teilweise Tilgung des Kaufpreises dem Käufer zu jeder Zeit gestattet ist. Da ich meinem Mandanten zur Ausübung des für ihn steuerlich wesentlich günstigeren Wahlrechts zur Zuflussbesteuerung gem. R 16 Abs. 11 EStR i.V.m. H 16 Abs. 11 EStH und damit nicht zur Sofortbesteuerung geraten habe, bat ich um die Aufnahme bzw. Streichung folgender Punkte: a) Zusätzliche Textaufnahme so oder so ähnlich: Die Ratenzahlungsvereinbarung dient nicht in erster Linie der Stundung des Kaufpreises im Interesse des Erwerbers, sondern hiermit ist die Absicht des Verkäufers verbunden, sich eine Versorgung zu schaffen, da die übrigen Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht so hoch sind, dass er der Kaufpreisratenbezüge für seine Versorgung nicht mehr bedurft hätte. b) Zusätzlich – zumindest betreffend meinen Mandanten – für Versorgungsverträge übliche Wertsicherungsklausel vereinbaren. c) Passus über das Sondertilgungsrecht – zumindest betreffend den 1/2 Anteil meines Mandanten – streichen, da eine vorzeitige Tilgung des Kaufpreises das vom Stpfl. gewünschte Wahlrecht zur wesentlich günstigeren Zuflussbesteuerung aushebeln würde. Die Antwort meines Kollegen an den Notar ist: Nach Rücksprache mit Frau E. (gemeint ist hier die Schwägerin meines Mandanten und Mitunternehmerin an der GbR) soll der GmbH (gemeint ist wohl die vom Kollegen für den Käufer neu gegründete Immobilien GmbH) weiterhin ein Sondertilgungsrecht zustehen. Ist durch diese Vereinbarung des Sondertilgungsrechts die Zuflussbesteuerung meines Mandanten hinfällig und kommt es von Anfang an zur Sofortbesteuerung?
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