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gewerblicher Grundstückshandel,unbebaute Grundstücke

Einem Vater (V) und dessen zwei Söhnen (S1 und S2) wurde im Jahr 2018 ein ca. 10.000 qm großes, unbebautes Grundstück von einem Dritten unentgeltlich übertragen (geschenkt). V, S1 und S2, die alle drei unsere Mandanten sind, wurden Miteigentümer an diesem Grundstück zu je 1/3 und sind als solche auch im Grundbuch eingetragen. Der schenkende Dritte hatte dieses Grundstück seit vielen Jahren (> 10 Jahre) im Privatvermögen gehalten. Ebenso befindet sich dieses Grundstück seit der Übertragung im Privatvermögen von V, S1 und S2. Nunmehr soll dieses Grundstück im Rahmen einer von der politischen Gemeinde koordinierten Gesamterschließungsmaßnahme zusammen mit umliegenden Grundstücken anderer Grundstücksbesitzer (ca. 40.000 qm) erschlossen und parzelliert werden. Jeder Grundstückseigentümer wird nach erfolgreicher Erschließung über eine Anzahl Bauparzellen entsprechend seinem Flächeneinsatz im Verhältnis zur Gesamterschließungsmaßnahme verfügen können, so auch unsere drei Mandanten V, S1 und S2 (aber gemeinschaftlich als Miteigentümer). Weil Erschließungsflächen (z.B. Straßen, Gehsteige etc.) anfallen und weil alle Parzellen im Gesamtgebiet einen passenden Zuschnitt brauchen, weil also Umlegungen notwendig sind, wird nicht jeder Eigentümer nach Abschluss der Maßnahme exakt sein bisheriges Grundstück besitzen, sondern nur annäherungsweise. Fragen: 1) Es geht darum, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel entstehen kann, wenn unsere Mandanten V, S1 und S2 nach Abschluss der Erschließungsmaßnahme mehr als drei ihrer entstehenden Bauparzellen veräußern? (V, S1 und S2 sind bisher Miteigentümer zu je 1/3.) 2) Oder kann – falls nach Frage 1) grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen kann – jede der Personen V, S1 und S2 bis zu drei Bauparzellen veräußern? Welche Rolle spielt also das Miteigentum am bisherigen Grundstück? Variante: Falls V, S1 und S2 nur gemeinschaftlich maximal drei Bauparzellen veräußern können, ohne dass ein gewerblicher Grundstückshandel droht, wäre es dann möglich und sinnvoll, bereits im Vorfeld der Erschließungsmaßnahme das bisherige Miteigentum am Grundstück zu beenden, indem Teilflächen des Grundstücks auf V, S1 und S2 zu jeweiligen Alleineigentum aufgeteilt werden? Welche grunderwerbsteuerlichen Folgen hätte diese Aufteilung gegebenenfalls für V, S1 und S2?
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