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Einkommensteuer,Erhaltungsaufwendungen,Vorsteuerabzug

Unser Mandant erwarb im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher. Diese wurde insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet und komplett mit Speicher abgeschrieben. Unser Mandant nutzte den Strom zur Einspeisung und zum Eigenverbrauch auf seinem eigengenutzten EFH. Seit 2014 erzielte unser Mandant stets kleine Verluste. Er hat zur Umsatzsteuer optiert. Die Bescheide ergingen nicht mit Vorläufigkeitsvermerk und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Wir haben die Einkommensteuererklärung und EÜR 2020 erstellt. Grundsätzlich erfüllt die Photovoltaikanlage alle Voraussetzungen für den Antrag auf Vereinfachungsregelung bei PV-Anlagen (Liebhaberei). Jetzt teilt unser Mandant uns aber mit, dass er das gar nicht möchte, da er im Jahr 2022 den Batteriespeicher austauschen muss. Da der Speicher auch bisher im Unternehmensvermögen und Anlageverzeichnis geführt ist, stellt sich für uns die Frage, ob dessen Austausch oder Instandsetzung Erhaltungsaufwand darstellt (denn gewöhnlich ist der Batteriespeicher nicht zu erfassen). Ist er dann auch berechtigt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen?
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