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Betriebsaufgabe,Strukturwandel,§ 16 Abs. 3 EStG

Mein Mandant hat einen Gewerbebetrieb als Fliesenleger (60 J). Er beabsichtigt, das Gewerbe zum Jahresende abzumelden und den Betrieb des Fliesenlegers aufzugeben. Gleichzeitig möchte er im Jahr 2022 einen Gewerbebetrieb als „Hausmeisterservice und Gartenpflege“ als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer anmelden. Steht es im Jahr 2021 der Inanspruchnahme des halben Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG und des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG entgegen, wenn er teilweise (mehr als 10 %) noch denselben Kundenkreis hat, evtl. auch kleinere Fliesenarbeiten durchführt und seinen Werkstattwagen mit Hänger im Jahr 2022 in das neue Betriebsvermögen zu Buchwerten einbringen möchte, oder sollte er die Fahrzeuge zum Jahresende unter Aufdeckung der stillen Reserven entnehmen, wie das übrige Betriebsvermögen auch, damit die steuerlichen Vergünstigungen erhalten bleiben? Könnte er das Fahrzeug ggf. im Jahr 2022 mit dem Teilwert in das neu angemeldete Gewerbe wieder einlegen?
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