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Wechsel der Gewinnermittlungsart,Nachträgliche Änderung im Einspruchsverfahren

Sachverhalt: 2018: Eigentlich sollte ein Wechsel der Gewinnermittlungsart stattfinden. Es wurde die E-Bilanz übermittelt und in der Einkommensteuererklärung wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der steuerliche Gewinn und der Übergangsgewinn in einer Summe erklärt. Der Übergangsgewinn wurde nicht gesondert ausgewiesen, sodass das Finanzamt diesen nicht erkannt hat. Der geplante Wechsel der Gewinnermittlungsart wurde allerdings nicht vollzogen, sodass der Übergangsgewinn fälschlicherweise erklärt wurde. Die festzusetzende Einkommensteuer lag trotzdem bei 0 €. In der Gewerbesteuererklärung wurde kein Übergangsgewinn erklärt. 2019: Die Stammdaten waren für 2019 leider noch falsch eingestellt und so wurde mit der Einkommensteuererklärung fälschlicherweise eine EÜR abgegeben. Es sollte allerdings weiterhin eine Bilanz abgegeben werden. Die Buchführung wurde auch entsprechend erfasst. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 liegt vor, wir befinden uns innerhalb der Einspruchsfrist. Das Finanzamt hat die EÜR übernommen und den eigentlich im Jahr 2018 erklärten Übergangsgewinn in voller Höhe im Jahr 2019 angesetzt. Der Übergangsgewinn erhöht die festgesetzte Steuer entsprechend. Der Gewinn nach Bilanzierung wäre günstiger für den Mandanten. Fragen: 1. Stellt die fälschlicherweise übermittelte EÜR im Jahr 2019 einen Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, der für drei Jahre bindend ist? 2. Welche Vorschriften lassen eine Korrektur zugunsten des Mandanten zu?
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