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Photovoltaikanlage,Liebhaberei,Gewinnerzielungsabsicht

Sachverhalt: A hat im Jahr 2008 eine Photovoltaikanlage angeschafft und erzielt daraus seither Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Umsatzsteuerlich wurde zur USt optiert (keine Kleinunternehmerregelung). Die Anlage wurde über ein Darlehen zu 100 % fremdfinanziert. Seit Inbetriebnahme liefert die Anlage jedoch nur einen Bruchteil der vom Hersteller versprochenen Leistung. Die Einnahmen sind daher deutlich niedriger als erwartet. A hat deshalb bereits im Jahr 2009 einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Ein Rechtsstreit blieb jedoch finanziell für A erfolglos, da die Firma längst pleite war und der Geschäftsführer in Haft. Aus Mangel an Erfolgsaussichten wurde deshalb auf Anraten des Rechtsanwalts zur Vermeidung weiterer Kosten keine Klage eingereicht. Der Fall wurde auf sich beruhen gelassen. All dies lässt sich belegen. Steuerlich hat A nun folgendes Problem: Aufgrund der geringen Leistung der Anlage und den relativ hohen Finanzierungskosten und Abschreibungen werden seit 2008 nur Verluste erzielt. Das Finanzamt möchte diese nun ab 2020 nicht mehr anerkennen und begründet dies mit Liebhaberei bzw. fehlender Gewinnerzielungsabsicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht kann man A jedoch seiner Meinung nach nicht absprechen. Er betont, die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft zu haben. Dafür, dass die Anlage nicht die versprochene Leistung erbringt und daher nun Verluste erzielt werden, könne er schließlich nichts. Er sei nun doppelt gestraft, wenn er nicht einmal die Verluste (für die er nichts könne) steuerlich geltend machen könne. Gewinne könnten mit der Anlage frühestens nach 20 Jahren (also ab ca. 2028) erzielt werden, wenn die Anlage abgeschrieben und abbezahlt ist. Allerdings ist es nach menschlichem Ermessen sehr unwahrscheinlich, dass sich ein Totalgewinn erzielen lässt. So lange wird die Anlage technisch vermutlich nicht in Betrieb sein können. Frage: Ist das Vorgehen des Finanzamts korrekt bzw. kann in diesem Fall tatsächlich Liebhaberei unterstellt werden? Wie kann ggf. eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden?
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