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§ 15 Abs. 2 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 13 Abs. 7 EStG,§ 21 EStG,Aufgabe gewerblicher Grundstückshandel

Bazug auf Gutachten 37579 u 29785 Grundstückshandel. T bilanziert den Grundstückshandel. In 2019 ist die letzte ETW verkauft worden. Die Bankdarlehen wurden von den Verkaufserlösen nicht getilgt. Die Kredite werden privat mit monatlichen Tilgungen getilgt. Die Verkaufserlöse wurden komplett privat entnommen. Im selben Haus der verkauften ETW sind drei vermietete Wohnungen zurück behalten worden. Eine Verkaufsabsicht einer weiteren, vermieteten Wohnung steht im Raum, ist aber noch nicht entschieden. Alternative 1: ein Verkauf weiterer ETW soll nicht erfolgen. Es soll eine Aufgabebilanz erstellt per 02.01.2021 erfolgen. Frage: a) Wie ermittelt sich der Verausßerungsgewinn: kein Anlagevermögen, kein Umlaufvermögen (Bankkonto zB), keine stillen Reserven da kein Aktivvermögen. Aber Passiva mit Rückstellungen 10 T€ und Bankkredite 370 T€. b) Wie berechnet sich das negative Kapitalkonto ? c) wann ist die Aufgabebilanz zwingend zu erstellen ? Bereits per 01.01.2020 ? Alternative 2: ein Verkauf einer weiteren (vermieteten) ETW soll in 2023 erfolgen: Frage: a) Auswirkungen auf die Veranlagungsjahre 2020, 2021 und 2022 wenn keine Aufgabebilanz bis heute erstellt ist Frage b) Wenn Aufgabebilanz per 02.01.2020 erfolgte, wie ist der Verkauf der ETW in 2023 darzustellen ? Bilanz ? Auswirkung auf die erfolgte Aufgabebilanz?
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