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§ 16 Abs. 3 EStG,§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG,Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Mandantin X-GmbH betrieb eine Bäckerei. Die Alleingesellschafterin A vermietete das Betriebsgebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die X-GmbH. Zum 31.05.2019 wurde das Gebäude veräußert und die Liquidation der GmbH notariell beschlossen. Die GmbH hatte zu diesem Zeitpunkt keine Forderungen und Verbindlichkeiten mehr. Auch steuerliche Forderungen oder Verbindlichkeiten waren keine vorhanden. Die Alleingesellschafterin A hat das gesamte Eigenkapital auf Anraten des Vorberaters im Jahr 2019 bereits auf ihr Privatkonto überwiesen. Im Rahmen des Mandatsübertrags wurden meinerseits erst im Jahr 2022 die Erklärungen für 2019 erstellt (für Privat und GmbH). Um das Ganze möglichst schnell zum Abschluss zu bringen, habe ich die Liquidationsschlussbilanz auf den 31.12.2019 erstellt, die Schlussauskehrung in das Besitzunternehmen überstellt und dort mit dem Teileinkünfteverfahren im Rahmen der Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens ebenfalls zum 31.12.2019 versteuert. Das Finanzamt der Betriebsgesellschaft besteht nun jedoch auf Einhaltung eines Liquidationszeitraums von drei Jahren und Erstellung einer Liquidationsschlussbilanz auf den 01.06.2022 mit Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung für den Betrag der Schlussauskehrung ebenfalls auf den 01.06.2022. Im Rahmen des Besitzunternehmens soll lediglich der Firmenwert der GmbH durch die Betriebsaufgabe 2019 entnommen werden. Ist diese Vorgehensweise tatsächlich die einzig richtige, oder gibt es gesetzliche Grundlagen, die dem von mir gewählten Ansatz recht geben? Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer würden im Jahr 2019 keine mehr entstehen.
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