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GmbH-Beteiligung,Insolvenz,Veräußerungsverlust

Mein Mandant war an einer GmbH beteiligt (7,5 %). Die Stammeinlage betrug 9.000 €, die nachträglichen AK (Bürgschaftsinanspruchnahme Bank 1) 16.913,88 € und (Bürgschaftsinanspruchnahme Bank 2) 16.280 € jeweils im Jahr 2019 und Hingabe eines Darlehens in Höhe von 11.181,01 € am 08.03.2013. Ergibt zusammen Summe Verlust von 53.374,89 €. Im ESt-Bescheid 2019 wurde das Stammkapital i.H.v. 5.400 € mit 60 % v. 9.000 € berücksichtigt. Die GmbH ist seit dem 01.06.2019 (Verfahrenseröffnung) in Insolvenz. Die nachträglichen AK (Bürgschaftsinanspruchnahmen) will das FA nicht berücksichtigen, da keine eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen. Beginn der Krise scheinbar Ende 2017–Anfang 2018? Im Vergleich zu den Vorjahren lag im Jahr 2018 ein deutlicher Rückgang des Umsatzes vor. Im Zwischenbericht des Insolvenzverfahrens vom 09.09.2020 heißt es, die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung am 28.02.2019 noch nicht zahlungsunfähig. Kriseneintritt wann? Kann der endgültige Ausfall der Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 EStG in der privaten Vermögensphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen (aber Beteiligung nur 7,5 % – nicht über 10 %). Ist die BFH-Rechtsprechung VIII R 13/15, BStBl 2020 II S. 831, auch für Gesellschafterdarlehen anwendbar, so dass auch der nicht mehr werthaltige Verlust aus einer nicht mehr werthaltigen Forderung als Verlust i. S. des § 20 EStG berücksichtigt werden kann und somit in voller Höhe mit anderen tarifbesteuerten Einkünften ausgeglichen werden kann (FG Münster v. 12.03.2018, 2 K 3127/15 E, EFG 2018 S. 947, bzw. BFH v. 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl 2020 II S. 833)? Kann der Verlust anderweitig im Veranlagungsjahr 2019 in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden?
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