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Verkauf,Grundstückshandel

A ist mit B verheiratet. Beide lassen sich scheiden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird Folgendes vereinbart: A überträgt im Jahr 2022 an die B ein Haus, welches A im Jahr 2010 schuldrechtlich erworben hat, und ein eine weitere Miteigentumshälfte an einem anderen Objekt, welches A und B im Jahr 2019 gemeinsam erworben haben. A verkauft im Jahr 2022 zudem eine Immobilie an einen fremden Dritten, die er vor mehr als elf Jahren erworben hat. A übernimmt jedoch alle Schulden, die auf den drei Objekten noch lasten. B überträgt im Gegenzug dem A ihre hälftige Miteigentumshälfte an einem anderen Objekt, welches A und B gemeinsam im Jahr 2020 erworben haben. Frage 1: Ist es richtig, dass A und B zwar aus der Veräußerung ihrer Miteigentumshälften nach § 23 EStG steuerpflichtig werden, jedoch weder bei A noch bei B gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist? Frage 2: Wie wirkt sich die Schuldübernahme des A für die Objekte, die auf B übertragen worden sind, bei A und B aus?
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