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Teilabzugsverbot,IHK

Verbilligte Überlassung Betriebsgebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Sachverhalt: Mandant M. vermietet Betriebsgebäude für 1.250 € mtl. an Betriebskapitalgesellschaft U. Beteiligung des M an U = 100 %. FA berechnet unter Verweis auf den Mietpreisspiegel der IHK Arnsberg eine Vergleichsmiete von rd. 2.600 € mtl. Damit soll lt. FA eine teilentgeltliche Überlassung gem. BMF-Schreiben vom 23.10.2013 (IV C 6) vorliegen. Das FA kürzt daher die Betriebsausgaben der Besitzgesellschaft (14.000 € AfA und rd. 1.100 € Versicherungen, StB, Beiträge) analog dem Berechnungsmodus des § 21 EStG und kommt somit auf eine Quote der unentgeltlichen Überlassung von rd. 52 %. Folglich seien 52 % von 15.100 € Betriebsausgaben zu 40 % gem. § 3c EStG nicht abziehbar. 1. Ist der Mietpreisspiegel der IHK überhaupt maßgeblich für die Ermittlung einer Vergleichsmiete? Die IHK selbst beschreibt den Mietpreisspiegel als „Orientierungshilfe“. Augenfällig ist, dass im nahezu gesamten erfassten Bereich (Kreis Soest und Hochsauerland) die Mieten in etwa gleich hoch sind. Das ist m.E. viel zu grob, um für einen Einzelfall daraus etwas ableiten zu können. 2. In Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 23.10.2013 heißt es, dass das Teilabzugsverbot nicht für Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen gelten soll. Meines Erachtens betragen die Betriebsausgaben ohne AfA 1.100 € x 52 % x 40 % = 228 € nicht abziehbare BA? Ich hätte gerne das Schreiben des FA beigefügt, aber ich kann keine Anhäge mitsenden ...
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