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§ 48b EStG,FSB,§160 AO

Ein deutscher Bauunternehmer hat Fremdleister aus Polen oder aus Deutschland beschäftigt.Zahlungen erfolgten in vielen Fällen bar gegen Rechnung und Quittung. Gegen einige der Fremdleister werden vom Finanzamt für Strafsachen Ermittlungen geführt. Es sollen in Verbindung mit anderen Steuerpflichtigen Scheinrechnungen erstellt worden sein bzw. sollen die Identitäten dieser ausländischen Personen zur Erstellung von Scheinrechnungen verwendet worden sein. Auch wird ermittelt, ob die in den Rechnungen angegeben Leistungen so wirklich erbracht wurden oder ob es sich zwar um erbrachte Leistungen handelt, die aber nicht den in den Rechnungen inhaltlich aufgeführten Rechnungen entsprechen. Der Betriebsprüfer will daher die Rechnungen der Fremdleister nicht zum Abzug als Betriebsausgabe zulassen. Konkrete Beweise, dass die Leistungen so nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden, hat der Betriebsprüfer nicht. Variante a) Es lagen gültige Freistellungsbescheinigungen i. S. des §48 b EstG vor. Variante b) Es lagen keine Freistellungsbescheinigungen i. S. des § 48b EStG vor. Wer ist hier beweispflichtig und welche Auswirkungen haben die Varianten a) und b)? Hat die Barzahlung Auswirkungen? Gibt es unterschiedliche Folgen bei den inländischen oder polnischen Subunternehmern?
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