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Einkommensteuer,IAB,Mitwirkungspflichten

In den Jahren 2017 und 2018 hat unser Mandant für mehrere geplante Investitionen in den Folgejahren jeweils zwei Investitionsabzugsbeträge gebildet. Diese wurden in der Einkommensteuererklärung jeweils in den Jahren 2017 und 2018 in einer Summe außerbilanziell berücksichtigt. Fragen: 1. Müssen die Art und die genaue Bezeichnung der einzelnen gebildeten Investitionsabzugsbeträge (IAB) aus den Jahren 2017 und 2018 mit der Erstellung der Steuererklärung/Bilanz ebenfalls an die Finanzverwaltung mitgeteilt werden, oder reicht es aus, die Investitionsabzugsbeträge mit der Bezeichnung „geplante Investitionen + Jahr“ mit der Gesamtsumme in dem jeweiligen Jahr zu dokumentieren (in diesem Fall in dem Programm Kanzlei Rechnungswesen)? 2. Sollte es ausreichend sein, dass die IABs in einer Summe und mit der Bezeichnung „geplante Investitionen“ zu dokumentieren sind, stellen sich zwei weitere Fragen: a) Müssen wir auf explizite Anfrage der Finanzverwaltung im Erläuterungsteil des jeweiligen Einkommensteuerbescheids Stellung zu den einzelnen IABs (Wert und Bezeichnung) nehmen, oder reicht es weiterhin aus, diese wie oben zu bezeichnen? b) Gleiche Frage wie a, nur dass im Rahmen einer Betriebsprüfung gefragt wird?
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