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Leistungen der Jugendhilfe,UST-Befreiung gem. § 4 Nr. 25 UStG

Liebes Deubner-Team, eine Mandantin von uns plant den Abschluss eines Vertrag mit dem Sozialamt (Eingliederungshilfe) eines Landkreises in Hessen. Inhalt des Vertrages sind Leistungen, zu deren Erbringung das Sozialamt verpflichtet ist, vorausgesetzt, eine entsprechend befundete Notwendigkeit liegt vor. Die Leistungen erbringt unsere Mandantin dann gem. Vertrag an das Sozialamt. Diese Leistungen sind: Leistungen nach dem SGB IX in den Bereichen „Teilhabe an Bildung“ oder „Leistungen zur sozialen Teilhabe“ (§§ 75 SGB IX und § 112 SGB IX) sowie für Kindern nach dem SGB VIII im Bereich „Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung“ (§ 35a SGB VIII). Konkret beinhalten die Angebote zur Erbringung der o. g. Leistungen: Einzelförderung, Diagnostik, Spieltherapie und Kleingruppe. Nach meinem Verständnis handelt es sich nicht um steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG. Ich habe allerdings gelesen, dass die Möglichkeit besteht sich als Steuerpflichtiger direkt auf das EU-Recht zu Berufen, wenn ein Vertrag z. B. mit dem Sozialamt vorliegt, und danach die Leistungen steuerfrei abzurechnen. Muss man dem Finanzamt mitteilen, dass man sich auf das EU-Recht beruft und die Leistungen aus diesem Grund steuerfrei abrechnet?
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