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Bilanzberichtigung,§ 4 Abs. 2 EStG,§ 7 Abs. 4 EStG

Bei unserem Mandanten wurde vom Vorberater auf 2 Vermietungsobjekte (unseres Erachtens eindeutig PV) eine Rücklage nach § 6b EStG übertragen und hierfür ein gewerbliches Einzelunternehmen (keine weitere Tätigkeit) errichtet. Die Übertragung der Rücklage erfolgte bereits im Jahre 2012 und die laufenden Vermietungseinkünfte wurden seither als EK nach § 15 EStG qualifiziert und auch entsprechend veranlagt. Da die Vermietung aus unserer Sicht eindeutig der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, wäre grds. wohl eine gewinnneutrale Ausbuchung aus dem BV (H 4.4) vorzunehmen. Für uns stellt sich die Frage, ob nach der Ausbuchung im Rahmen der Vermietung nach § 21 EStG die historischen AK fortzuführen sind (ohne Abzug § 6b EStG)? Die nachträgliche Versteuerung der Rücklage nach § 6b EStG dürfe wohl aufgrund der Festsetzungsfristen nicht mehr in Betracht kommen? Wie sehen Sie den exotischen Fall und welche Empfehlung würden Sie abgeben?
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