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§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 EStG,§ 233a AO

Unser Mandant ist Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Dort hat er über viele Jahre die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG genutzt. Zum 31.12.2019 wurde der nachversteuerungspflichtige Betrag nach § 34a EStG zutreffend festgestellt auf rd. 20 Mio. €. Die Einkommensteuererklärung für 2020 haben wir am 22.08.2022 an das Finanzamt übermittelt. Die Einkommensteuererklärung für 2021 ist bisher noch nicht finalisiert. Im Dezember 2022 haben wir im Auftrag unseres Mandanten den Antrag gestellt, den bisher ermäßigt besteuerten Betrag in voller Höhe freiwillig nachzuversteuern. Aus angeblich technischen Gründen hat sich dies seitens des Finanzamts hingezogen. Die Nachversteuerung erfolgte nun im Rahmen der Erstveranlagung für 2020 (Bescheid vom 04.04.2023). Die Einkommensteuer, die auf die Nachversteuerung entfällt, beträgt 4.957.719 €. Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird auf den 31.12.2020 zutreffend auf 0 € festgestellt. Die Einkommensteuernachzahlung wird für die Zeit vom 01.10.2022 bis 11.04.2023 zu Ungunsten unseres Mandanten verzinst. In diesem Zusammenhang habe ich die nachstehenden Fragen: – Wie können wir die Zinslast für unseren Mandanten mindern? – Ist es korrekt, dass die Nachversteuerung im Rahmen der Erstveranlagung für 2020 erfolgt? – Kann man vortragen, dass der Antrag bereits in 12/2022 gestellt wurde, die Umsetzung aber erst in 04/2023 geschieht? – Können wir alternativ beantragen, dass die Nachversteuerung im Rahmen der (noch nicht eingereichten) Veranlagung für 2021 erfolgt? – Wann würde in diesem Fall der Zinslauf beginnen? – Der ESt-Bescheid für 2020 ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Kann man den Antrag auf Nachversteuerung dann noch zurückziehen? Oder ist dieser unwiderruflich? – Haben Sie noch andere Ideen, die Zinslast zu mindern?
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