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Große Photovoltaikanlage IAB Bildung KJ 2020,Auflösung im Jahr 2023,BMF vom 17.7.2023

Ein Mandant hat ein Einzelunternehmen, Betrieb einer PV-Anlage. Im VZ 2020 hat er ein IAB in Höhe 200.000 gebildet, da er bis Ende 2023 eine neue PV-Anlage anschaffen möchte. Die alte Anlage ist klein und auf dem Einfamilienhaus. Insofern fällt er in VZ 2021 unter den Fragebogen Liebhaberei bzw. ab VZ 2022 (durch das JStG) unter § 3 Nr. 72 EStG. Die neue PV-Anlage hat 120 kWp und wäre auf einem Gewerbegebäude. Fragen: 1. Wie ist RZ 19 ff. des BMF-Schreibens vom 17.07.2023 zu verstehen? Kauft er die neue Anlage mit 120 kwp wäre diese oberhalb der Grenze, also nicht begünstigt und dürfte fortbestehen, oder? 2. Was passiert, wenn er keine PV-Anlage kauft, sondern andere Wirtschaftsgüter und diese langfristig (im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr) in Deutschland vermietet? Darf der IAB dann bestehen bleiben und in 2023 bei Anschaffung aufgelöst werden?
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