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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG,Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG

Ein gemeinnütziger Sportverein entsendet Übungsleiter für den Schwimmunterricht an eine Schule. Dort sollen die ÜL den Schwimmunterricht gestalten. Der Verein möchte der Schule (internationale japanische Privatschule e.V.) eine Rechnung über die Kosten stellen, die die ÜL verursacht haben (Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG). Frage 1: Darf der Verein auch eine Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG an diese ÜL auszahlen, wenn diese nicht für den Verein direkt, aber pädagogisch für eine Körperschaft privaten Rechts tätig sind? Frage 2: Wie kann eine Rechnung an die Schule aussehen? Kann ein umsatzsteuerbefreiter Kurs gem. § 4 Nr. 22b UStG angenommen werden?
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