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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,Splittingverfahren,Alleinstehend

Unsere Mandanten (Ehepaar) haben sich im Laufe des Jahres 2021 getrennt. Die gemeinsamen minderjährigen Kinder leben seither bei der Mutter. Es lebt keine weitere Person in deren Haushalt (somit unzweifelhaft alleinerziehend im steuerlichen Sinne). Kann vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung die Mutter einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitweise für 2021 (ab der Trennung) geltend machen, wenn 1. die getrennten Ehegatten die Einzelveranlagung wählen, 2. die getrennten Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen? Welche ggf. anhängigen Verfahren sind hier zu berücksichtigen?
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