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Einkommensteuer,Berichtigungspflicht,Vorbehalt der Nachprüfung

Die B-GmbH wurde bis zum Jahr 2021 bestandskräftig veranlagt. Die Bescheide für die Jahre 2019 bis 2021 stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine derzeit laufende Betriebsprüfung für den Zeitraum 2017–2019 wird zu Änderungen im Anlagevermögen führen. Diverse WG werden zusätzlich aktiviert. Wie sind nunmehr die zusätzlichen Abschreibungen der Jahre 2019–2021 zu berücksichtigen? Durch die Abgabe von korrigierten Steuererklärungen oder kann vereinfachungsweise eine Anpassung der Buchwerte gewinnwirksam in der Bilanz des Jahres 2022 erfolgen?
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