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Vermögensverwaltung,Abgrenzung zur Gewerblichkeit,§ 15 EStG

Person A betreibt a) eine Photovoltaik-Anlage b) die Vermietung von Wohnmobilen c) die Vermietung von Paketboxen (Lockerboxen) Fragen: 1.) Welche dieser Tätigkeiten ist grundsätzlich gewerblich, welche ist Vermögensverwaltung? 2.) Wann kann bei diesen vermögensverwaltenden Tätigkeiten die Gewerblichkeit angenommen werden? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen? 3.) Gibt es Tätigkeiten, die die Gewerblichkeit infizieren können (z.B. Zusatzangebote in der Vermietung)?
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