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§ 20 UmwStG,Berechnung Firmenwert

Eine Mandantin, die seit August 2017 zunächst einen und mittlerweile vier Kindergärten betreibt, hatte im November 2021 eine GmbH gegründet und zum 31.12.2021 ihr Einzelunternehmen durch Aufgeld in Höhe von 1 € in die GmbH eingebracht. Das Aufgeld von 1 € ging in die Kapitalrücklage. Die Einbringung erfolgte zum gemeinen Wert, da auch nach Aufdeckung der stillen Reserven das Kapital nur 79 € betrug, und es durfte nicht negativ sein. Frage: Besteht die Gefahr einer verdeckten Einlage eines Firmenwerts? Welche Berechnungsmethode käme für solch einen Betrieb in Betracht? Hierzu folgende Angaben: Gewinne des Einzelunternehmens 2019 36.428 € 2020 44.129 € 2021 53.560 € (lfd. ohne stille Reserven) Gewinn Erstjahr der GmbH 2022 13,7 T€ (GF-Gehalt 43,4 T€ berücksichtigt) Als Leiterin der Kindergärten würde die Gesellschafter-Geschäftsführerin allerdings 62 T€ Gehalt bekommen (TVÖD SuE Stufe 6 mtl. 5.173,50 €!). Der Wert des Anlagevermögens beträgt BW 12 T€ , Verkehrswert 32 T€. Es wurden also 20 T€ stille Reserven aufgelöst. Hinweise: Der Steuerbescheid des Einzelunternehmens liegt noch nicht vor. Das Finanzamt fragt jetzt nach der Zusammensetzung des Einbringungsgewinns. Ich ging von keinem Firmenwert aus und hatte daher keinen Antrag auf einen Zwischenwertansatz bei der Einreichung des Jahresabschlusses der GmbH gestellt.
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