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Flüchtlingsunterkunft,Abschreibungsmöglichkeiten,§ 7 Abs. 4 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, wir hätten folgende Frage: unser Mandant vermietet einen Teil eines Gebäudekomplexes (erworben 2022, hergestellt in den 1970er Jahren) langfristig an die öffentliche Hand zur Unterbringung von Flüchtlingen. Existieren für solche Immobilen Möglichkeiten zum Ansatz einer höheren AfA/niedrigeren Nutzungsdauer/Sonderabschreibungsmöglichkeiten oder gelten die allgemeinen Grundsätze des § 7 Abs. 4 EStG? Vielen Dank vorab. Mit freundlichen Grüßen, Angele & Kollegen
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