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Typisch stille Gesellschaft,Einkünfte aus Kapitalvermögen,Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitt

Fremdgeschäftsführer und typisch stille Beteiligung Herr P ist seit 3 Jahren als Geschäftsführer bei der L-GmbH angestellt. P erhält ein monatliches Brutto (§ 19 EStG) von rund 9.000 EUR. Der bestehende Arbeitsvertrag ist wie unter fremden Dritten geschlossen und soweit nicht zu beanstanden. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L-GmbH ist Herr T. Herr T hat Herrn P vor vier Jahren zu einem Arbeitsplatzwechsel zur seiner L-GmbH überzeugt. Herr P ist bereits über 60 Jahre und möchte einen Nachfolger für sein Unternehmen, mit Herrn P. Herr T hat Herrn P vor Eintritt in sein Unternehmen 20.000 EUR geschenkt. Eine Art Wechselprämie zur Aufgabe des damaligen Arbeitsverhältnisses. Die 20.000 EUR wurden in die GmbH auf den Namen des P eingezahlt und ein Vertrag über eine typisch stille Beteiligung geschlossen (§ 20 EStG). Der Vertrag enthält für die Verzinsung der Einlage die Klausel: Auf die Einlage von 20.000 EUR erhält der stille Beteiligte mit Feststellungen des Jahresgewinns der L-GmbH, eine Verzinsung von 1% vom Gewinns der L-GmbH vor Steuern, jedoch mindestens 3% auf die Einlage. Nunmehr hat die L GmbH seit Anstellung (Eintritt) des Herrn P, tatsächlich jedes Jahr einen höheren Gewinn erzielt. Veranlagung 2020, Gewinn der L-GmbH 280.000 EUR x 1% = 2.800 EUR, Auszahlung an den typisch stillen Beteiligten (keine Beanstandung durch das Finanzamt bei der Veranlagung) Für das Jahr 2022 wurde ein Gewinn von 1 Mio. erzielt, folglich 10.000 EUR Gewinnanteil (§ 20 EStG) für Herrn P. Könnte dieser hohe Betrag von 10.000 EUR (zur Einlage auf die 20.000 EUR von damals, auch noch durch Herrn T selbst für P eingezahlt) durch das Finanzamt ggfs. als Arbeitslohn (Tantieme/Gratifikation) gewertet und veranlagt werden? Hinweis: in der Branche war eine derartige Ertragsentwicklung zum Eintritt von Herrn P in die L-GmbH, absehbar. Herr P und Herr T sind nicht verwandt.
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