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Bestandsanlage Photovoltaik JStG 2022,Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG,Rechtsfolgen durch Steuerbefreiung

Herr A und Herr B haben im Jahr 2001 jeweils als Bruchteilseigentümer gemeinsam ein Grundstück erworben und mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Das MFH wird seitdem für Wohnzwecke fremdvermietet. Ebenfalls in 2001 haben Herr A und Herr B als AB GbR eine PV-Anlage erworben und auf dem Dach des oben genannten Mehrfamilienhauses installiert. Die PV-Anlage wird seitdem unverändert von der AB GbR betrieben. Für die GbR wurde ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abgegeben. Als Tätigkeit wurde Vermietung und Betrieb einer PV-Anlage angegeben. Die Vermietung wurde dabei nachträglich gestrichen. In den vergangenen Jahren wurden von den Steuerpflichtigen selbst stets Steuererklärungen beim Wohnsitzfinanzamt der Herren A und B unter der Steuernummer der AB GbR eingereicht. Bestandteil dieser Erklärungen waren eine Anlage G für die Einkünfte aus der PV-Anlage sowie eine Anlage V zu den Einkünften aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses. Das Lagefinanzamt der Immobilie wäre eigentlich ein anderes gewesen. Das Finanzamt hat seinerseits Bescheide erlassen, in denen entsprechend der eingereichten Erklärungen jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus V+V festgesetzt wurden. Da die Herren A und B zu keinem Zeitpunkt bewusst ihre Gebäudeanteile (Bruchteile) der Gesamthand oder dem Sonderbetriebsvermögen der GbR zugeordnet haben, gehen wir davon aus, dass eigentlich getrennte Steuererklärungen jeweils für die PV-Anlage einerseits und die (private) Vermietungstätigkeit beim Lagefinanzamt anderseits einzureichen gewesen wären. Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen (als GbR mit beiden Einkünften) konkludent eine Zuordnung der Immobilie zum steuerlichen Betriebsvermögen der GbR angenommen werden kann. Dies hätte unseres Erachtens zur Folge, dass insgesamt gewerbliche Einkünfte der GbR vorlägen und die Immobilie steuerlich verhaftet wäre. Da die PV-Anlage die Größenkriterien des § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, ist zudem die gewerbliche Tätigkeit der GbR entfallen. Mit dem Ende der Übergangsfrist am 31.12.2023 käme es dann bei der Immobilie zu einer steuerlichen Zwangsentnahme in das Privatvermögen, wenn keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen würden. Oder kann zugunsten der Steuerpflichtigen angenommen werden, dass lediglich falsche Steuererklärungen und Bescheide vorliegen?
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