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Private Kfz-Nutzung,Mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen,§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Der Neumandant Gewerbetreibender Herr J. (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3) hat laut der vom Vorberater übernommenen Buchführung mehrere Pkw im Betriebsvermögen - Mitsubishi Pajero - Land Rover Sport 3.0 - Land Rover Freelander - Land Rover Envoque 2.0 ab 07/2021 Herr J. hat keine Angestellten, lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat keine Kinder im Haus. Laut seiner Aussage nutzt er die vorstehenden Fahrzeuge alle selbst und allein. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Der Vorberater hat im Jahresabschluss 2020 einen Privatanteil für die Kfz-Nutzung mit 1% monatlich vom Land Rover Sport 3.0 (höchster Bruttolistenpreis) angesetzt. Meine Fragen zu diesem Sachverhalt: a. Wie ist die private Pkw-Nutzung richtig zu ermitteln? In der Literatur gibt es hierzu oft etwas widersprüchliche Meinungen, so etwa bei Frotscher /Geurts Rz. 399 zu § 6 EStG „Gehören zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers mehrere Pkw, so ist der pauschale Nutzungswert von 1 % für jedes Fahrzeug anzusetzen, das der Unternehmer oder zu seiner Privatsphäre gehörende Personen nutzen.[52] Dies gilt nach der Auffassung der Finanzverwaltung auch beim Einsatz eines Wechselkennzeichens.[53] Hat der Unternehmer beispielsweise 5 Pkw, die von ihm, seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn für private Fahrten genutzt werden, so ist eine private Nutzungsentnahme für die 3 Pkw mit den höchsten Listenpreisen anzusetzen“ Meines Erachtens hat sich die Finanzverwaltung nicht zu der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH-Urteil vom 24.05.2019 VI B 101/18 m. w. N.) nach der für jeden Pkw im Betriebsvermögen die 1%-Regelung angesetzt werden muss, geäußert. Danach müssten die Finanzämter die Regelung aus dem BMF-Schreiben vom 12.05.1997, Rz. 8 Beispiel 1 weiter anerkennen? Es wäre die Nutzungsentnahme mit 1% des höchsten Bruttolistenpreises anzusetzen? Vielen Dank für Ihr Gutachten im Voraus.
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