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Steuerbefreiung § 3 Nr. 72 EStG,Rechtskraft des Bescheides

Durch die rückwirkend für 2022 eingeführte Steuerbefreiung fallen bei einem Mandanten bisher angefallene Verluste im Jahr 2022 Weg. Die Rückwirkung dürfte möglich sein, weil Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, somit auch noch im Dezember mit Wirkung für das ganze Jahr geändert werden kann. Deswegen wird man wohl nichts machen können, wenn hier steuerliche Verluste nicht mehr geltend gemacht werden können. Gibt es da eine Möglichkeit oder eventuell anhängende Verfahren, sodass es sinnvoll wäre, Steuerveranlagung 2022, die ohne Verluste wurde, offenzuhalten? 
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