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Betrieb einer PV-Anlage,Liebhabereiwahlrecht BMF-Schr. v. 29.10.2021,Neue Rechtslage - Behandlung für ESt und USt

Vorab: Themengebiet Est - betroffen jedoch auch umsatzsteuerliche Aspekte. Die Konstellation ist wie folgt: ein Mandant betreibt eine Photovoltaikanlage - lt. seinen Angaben 10 kWp. Die Anlage befindet sich auf einem Mehrfamilienhaus und ist ihm und der Ehefrau hälftig zuzurechnen. Neben dieser Photovoltaikanlage betreibt der Mandant - ihm selbst zu 100% zuzurechnen - ein BHKW mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung bis zu 2,5 kW - ebenfalls auf diesem Gebäude. Ist es dem Mandanten - vor dem Hintergrund des hierzu ergangenen BMF-Schreibens vom 29.10.2021 und der Möglichkeit den Antrag auf Liebhaberei noch bis Ende des Jahres 2023 zu stellen - hier möglich, dies zu tun? Werden die kWp der Photovoltaikanlage und des BHKW zusammenaddiert - lt. meinem Kenntnisstand gilt die verlängerte Antragsfrist ja nur für Photovoltaikanlagen und nicht für BHKW? Oder wäre es insgesamt sinnvoller, hier vor der Neuauslegung des § 3 Nr. 72 EstG i. V. mit BMF v. 17.07.23 Gebrauch zu machen. Wenn hier die Voraussetzungen erfüllt sind, greift die Befreiung ja automatisch. Dies würde dann aber nur für die Photovoltaikanlage gelten? In beiden Fällen ist ertragssteuerlich keine Anlage EÜR mehr abzugeben; welche Deklarationspflichten ergeben sich jedoch in beiden genannten Fällen bei der Umsatzsteuer? (Annahme: Strom wird ins Netz eingespeist und für eigene Zwecke entnommen). Mit freundlichen Grüßen Anja Walter
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