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Körperschaftsteuer,vGA,Pensionsleistung

Sowohl der Bundesfinanzhof als auch die Verwaltung sehen in dem Umstand, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Erreichens der Altersgrenze seine Tätigkeit unverändert fortführt und seine volle Pension bezieht, eine verdeckte Gewinnausschüttung. Grundlegend ist das BMF-Schreiben vom 18.9.2017 (BStBl. I 2017, 293). In der Literatur wird das kritisch gesehen. Meine Frage ist aber, gilt das auch, wenn die Pensionsbezüge – da die Zusage schon vor vielen Jahren ausgelagert wurde – von einem Pensionsfonds (Past Service) und einer Unterstützungskasse (Future Service) kommen? Die Pensionszahlungen haben in diesem Fall mit der Gewinnermittlung der Gesellschaft nichts mehr zu tun. Kann es da noch einen Unterschied geben, ob die Leistungen aus dem Future Service laufend gezahlt werden oder eine Kapitalabfindung gezahlt wird? Die grundsätzliche Zulässigkeit der Kapitalabfindung ist vertraglich gesichert.
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