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Past Service,Pensionsrückstellung,Verdeckte Einlage

Kurz zum Sachverhalt: Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH will auf seine Pensionszusage verzichten. Die Zusage besteht seit elf Jahren und der gesamte Erdienungszeitraum beträgt ca. 29 Jahre, er ist weiterhin für die Gesellschaft tätig. Die Pensionszusage ist bereits unverfallbar. Unserem Verständnis nach liegt somit eine verdeckte Einlage in Höhe des Past Service (bereits erdienter Anspruch) der Pensionszusage vor. Der Past Service lässt sich gem. BMF-Schreiben vom 14.08.2012 (IV C 2 – S 2743/10/10001) zeitanteilig berechnen, also 11/29 bzw. ca. 38 % der Pensionszusage/Pensionsrückstellung entfallen auf den Past Service. Hinsichtlich der Bewertung der verdeckten Einlage wird darauf verwiesen, dass sich der Teilwert der verdeckten Einlage nicht nach dem Teilwert im Sinne des § 6a Abs. 3 EStG bemisst, sondern der Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren Pensionszusage anzusetzen ist. Dieser kann laut D/P/M hilfsweise auch mit dem anteiligen Anwartschaftsbarwert der Pensionszusage bewertet werden (vgl. Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 KStG Teil B Offene und verdeckte Einlage, Tz. 230 f.). Zu den Fragen in unserem Fall: 1. Qualifiziert der versicherungsmathematisch berechnete Wert der Pensionsrückstellung für die Handelsbilanz nach PUC-Methode als Anwartschaftsbarwert im Sinne der Berechnung der verdeckten Einlage? 2. Falls dieser Wert als Berechnungsgrundlage qualifiziert, wie ist dieser versicherungsmathematisch berechnete Wert auf Past und Future Service der Pensionsrückstellung aufzuteilen, wenn elf von 29 Jahren des Erdienungszeitraums der Pensionszusage abgelaufen sind? Kann dies gegebenenfalls ebenfalls zeitanteilig mit 38 % berechnet werden, wie bei der Aufteilung der steuerbilanziellen Rückstellung?
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