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§ 1376 Abs. 2 BGB,IDW S1,§ 255 HGB,Wertfindung für Unternehmen im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung

Eine erst vor kurzem aufgenommene Mandantin hat von ihrem Exmann ein bilanzierendes Einzelunternehmen per Scheidungsvereinbarung zum Stichtag 01.03.2020 erhalten. Es wurde – vorbehaltlich noch zu verrechnender offener Verbindlichkeiten, geleisteter Anzahlungen auf künftige Warenlieferungen und flüssiger Mittel zum Stichtag – mit einem Wert von 90.000 € belegt. Einzelheiten zur Aufteilung finden sich im Notarvertrag nicht. Meines Erachtens ist in der Auseinandersetzungsbilanz zum 29.02.2020 der nach den Modifikationen ermittelte Wert (90.000 € +/– Betrag x) als Firmenwert zu aktivieren, da keine wesentlichen sonstigen Anlagegüter vorhanden sind. Dieser ist auf 15 Jahre abzuschreiben. Stimmen Sie diesem Vorgehen zu?
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