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Liquidationsschlussbilanz,Darlehen

An der A GmbH & Co. KG i.L. sind die B GmbH als Komplementärin mit 55 % am Kapital sowie diverse natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. Alleiniger Gesellschafter der B GmbH ist seit 2018 die C GmbH & Co. KG. Der D e.V. (bis 2018 anteiliger Gesellschafter der B GmbH) hat der A GmbH & Co. KG i.L. ein Darlehen in Höhe von ca. 20 Mio. € gewährt. Für dieses Darlehen existieren qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen sowie jährliche Stundungen. (Gemäß der Rangrücktrittsvereinbarungen kann der D e.V. eine Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur aus künftigen Jahresüberschüssen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen verlangen, sofern die Zahlungen nicht zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen.) Die Gesellschafterversammlung der A GmbH & Co. KG i.L. hat im Jahr 2019 beschlossen, dass die Gesellschaft liquidiert werden soll. Die A GmbH & Co. KG i.L. ist nicht in der Lage, die Verbindlichkeiten gegenüber dem D e.V. zu bedienen. Der D e.V. hat nicht auf seine Verbindlichkeit verzichtet. Die folgenden Fragen haben sich im Rahmen der Erstellung der Liquidationsschlussbilanz und der Steuererklärungen der A GmbH & Co. KG i.L. ergeben: 1. Wie ist das Darlehen des D e.V. in der Liquidationsschlussbilanz zu behandeln? a. Ist dieses ertragswirksam auszubuchen? b. Ist dieses weiterhin zum Nennwert zu bilanzieren? 2. Kann die A GmbH & Co. KG i.L. mit bestehenden Verbindlichkeiten (…) und Forderungen (…) überhaupt eine Liquidationsschlussbilanz erstellen? Oder ist die Liquidationsschlussbilanz auf einen Zeitpunkt nach Eingang der Forderungen bzw. Begleichung der Verbindlichkeiten zu erstellen? 3. Wie sind kleinere Verbindlichkeiten, die erst nach dem Stichtag der Liquidationsschlussbilanz fällig werden, in der Liquidationsschlussbilanz auszuweisen (z.B. GEZ-Gebühren, Telekom, Löhne)? 4. Wie sind werthaltige Forderungen, die erst nach dem Stichtag der Liquidationsschlussbilanz fällig werden, in der Liquidationsschlussbilanz auszuweisen? 5. Wie sind Umsatzsteuererstattungen für das laufende Jahr, für die erst mit Erstellung der Liquidationsschlussbilanz die Umsatzsteuererklärungen erstellt werden, in der Liquidationsschlussbilanz auszuweisen? 6. Dürfen zum Zeitpunkt der Liquidationsschlussbilanz Forderungen und Verbindlichkeiten bilanziert werden? Ist eine Löschung im Registergericht möglich, wenn noch Verbindlichkeiten gegenüber dem D e.V. bilanziert werden, die aber nicht mehr erfüllt werden?
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