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Handwerker,Zahlung

Eine Handwerkerrechnung über insg. 4.255,38 EUR (darin enthalten Lohnkosten von 2.072,09 EUR) wurde in 2 Raten bezahlt. Die erste Rate über 1.750 EUR am 20.12.2021, der Rest am 18.01.2022. Eine Abschlagsrechnung war nicht erteilt worden. In der ESt-Erklärung 2021 wurden keine Lohnkosten nach §35a EStG aus dieser Rechnung geltend gemacht, da mit anderen Rechnungen schon der Höchstbetrag ausgeschöpft war. Das FA vertritt die Ansicht, dass nur ein anteiliger Abzug in 2022 möglich ist. Ich vertrete die Ansicht, dass man den Sachverhalt nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung so auslegen kann, dass in 2021 nur das Material bezahlt wurde. Wer hat Recht?
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