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Zusammenveranlagung,§ 1a EStG

Zu folgendem Sachverhalt erbeten wir Ihre fachliche Einschätzung: – Ehepaar bis 04/2021 wohnhaft in Schweden – Ehemann ab 05/2021 wohnhaft in Deutschland; Einkünfte gem. § 19 EStG, Steuerpflicht gem. § 1 (1) S. 1 EStG – Ehefrau ist zunächst mit den Kindern in Schweden geblieben. – Ehefrau hat in Schweden Einkünfte von ca. 35.000 €. – Gemäß § 1a (1) Nr. 2 EStG kommt die Zusammenveranlagung gem. § 26 EStG zur Anwendung. Fragen: Müssen dafür die Einkünfte der Ehefrau der Höhe nach geprüft werden? Haben diese einen Einfluss auf die unbeschränkte Steuerpflicht? Müssen die Einkünfte der Ehefrau dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden? Wie informiert man das Finanzamt darüber, dass § 1a EStG zur Anwendung kommt? Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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