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Bemessungsgrundlage § 7 b EStG,TG-Stellflächen / TG-Zuwegungen

Gem. § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG gehören zu einer Wohnung auch Nebenräume, die sich nicht im abgeschlossenen Bereich der Wohnung befinden, aber zu dieser gehören. Dies sind z.B. Keller- oder Abstellräume, gemeinschaftlich genutzte Räume im selben Gebäude, Stellplätze in Tiefgaragen sowie die zu einem Gebäude gehörenden Garagen. Gehören hier die allgemeinen Flächen (Zufahrt, Flächen der gesamten Tiefgarage die keine Stellplätze sind etc.) auch dazu oder sind lediglich die Flächen mit einzubeziehen, auf denen die PKW stehen?
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