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Fahrten Wohnung-Betriebsstätte,Erste Tätigkeitsstätte,§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

Notar S wohnt in S und hat sein Notarbüro in BL. Der Notar hat alle seine Kfz-Kosten aufgelistet und die Kosten entsprechend der gefahrenen km (betrieblich/privat) aufgeteilt. Den Anteil für die betrieblich gefahrenen km hat Herr S als Betriebsausgabe bei seiner Gewinnermittlung 2020 in Abzug gebracht. Das Finanzamt hat die Betriebsausgaben gestrichen und dafür nur die Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) in Ansatz gebracht. Das Finanzamt geht davon aus, dass S (Wohnsitz) seine erste Tätigkeitsstätte ist. Frage: Hat das Finanzamt zu Recht die Entfernungspauschale angesetzt?
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