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Fünftelregelung,Pension,Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH erhält im Jahr 2023 seine Pension ausbezahlt. Er ist seit 2022 aus der GmbH bereits ausgeschieden. Er erhält keine weiteren/laufenden Bezüge im Jahr 2023. Seine Pension ist eine am Wert der Versicherung anhängende Pension. Der Auszahlungsbetrag ist somit der Wert der Versicherung, der sich am Stichtag X ergibt. Nun wurden ihm im Rahmen seiner Zusage zwei solcher Versicherungsverträge „zugesagt“ und in der Pensionsvereinbarung wurde geregelt, dass die Pension zur Auszahlung kommt, wenn die Versicherungen fällig werden. Jetzt werden beide Verträge im Jahr 2023 fällig, jedoch in unterschiedlichen Monaten. Kann dann für beide Auszahlungen die Fünftelregelung in Anspruch genommen werden oder muss es zwingend nur eine Auszahlung geben?
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