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§ 26 EStG,dauernd getrennt lebend,§ 1567 BGB

Ich führe gerade im Einspruchsverfahren eine Diskussion mit der Finanzverwaltung. Eheleute haben im Kj. 2018 geheiratet und bereits Januar 2020 die Scheidung beim Gericht eingereicht. Um das Scheidungsverfahren zu beschleunigen, wurde im Scheidungsantrag angegeben, dass die Eheleute seit Anfang 2019 – innerhalb der Ehewohnung – voneinander getrennt leben und sich selbst versorgen. Diese Aussage wurde nur zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens getätigt, da ein längeres Scheidungsverfahren zu enormen Belastungen bei meiner Mandantin geführt hätte. Die Eheleute lebten bis Januar 2021 in einem Haus, und meine Mandantin war auch für die Versorgung des Ehemanns zuständig, da dieser kein eigenes Einkommen hatte. Der Ehemann hat auch schriftlich der Zusammenveranlagung 2020 zugestimmt. Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich Einkommensteuerbescheide als Einzelveranlagung erlassen, diese sind aber noch offen, Einspruch wurde eingelegt. Wenn meine Mandantin nachweisen kann, dass sie für den Unterhalt ihres Ex-Manns im Jahr 2020 noch aufgekommen ist und beide auch zusammen im Haus der Ehefrau nachweislich gelebt haben, zwar mit getrennten Schlafzimmern, habe ich dann noch eine Chance auf Zusammenveranlagung für das Kj. 2020?
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